Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§100 BGB) einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, §1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, §1089 BGB). Der Begriff ist eine Lehnübersetzung des lat. ūsus frūctus ‚Fruchtgenuss‘; vgl. den auch im Alltag gebräuchlichen Ausdruck Nutznießer. Die häufigste Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht, welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung.
Bauschaden
Feuchte und Schimmel
Grundstücke
Bauleitung