Der Einheitswert ist ein Wert für unbebaute und bebaute Grundstücke, der auf einen bestimmten Stichtag in einem gesetzlich geregelten, standardisierten Verfahren festgestellt wird und für Steuern, Gebühren und Beiträge (z.B. Vermögensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) als Bemessungsgrundlage dient.
Das Einzelgutachten stellt eine Gutachtenform zur Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwertveränderungen dar. Darin wird jeweils für ein einzelnes Grundstück im Verfahrensgebiet – meist aufbauend auf einem Zonengutachten – unter Berücksichtigung der grundstücksindividuellen Eigenschaften der Anfangs- und Endwert ermittelt.
Endwerte geben den Bodenwert an, der sich für ein Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (§154 Abs. 2 BauGB).
Das Erbbaurecht (umgangssprachlich auch Erbpacht) ist das Recht, in der Regel – nicht jedoch notwendigerweise – gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes (des sogenannten Erbbauzinses) auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten (§1 Abs. 1 ErbbauRG). Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks (des sogenannten Erbbaurechtsgebers) ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet.
Die gebietsbezogene Erschließung im bauordnungsrechtlichen Sinn (im Sinne der §§123 ff. BauGB) umfasst den Anschluss der Grundstücke an das Straßennetz, die Wasser- und Energieversorgung und die Abwasserentsorgung.
Der Erschließungsaufwand enthält nach §128 Abs. 1 BauGB die Kosten für den Erwerb der Flächen der Erschließungsanlagen sowie die Kosten für die erstmalige Herstellung der Anlagen. Der Aufwand für eine Erweiterung oder Verbesserung der Erschließungsanlagen bemisst sich nach dem Ausbaubeitragsrecht des jeweiligen Bundeslandes.
Den Erschließungsbeitrag stellt der Kostenanteil eines Grundstückseigentümers an den beitragsfähigen Erschließungskosten im Sinne des §127 Abs. 2 BauGB dar.
Das Ertragswertverfahren dient der Ermittlung des Wertes von Renditeobjekten durch Kapitalisierung der Reinerträge, die mit diesen Objekten dauerhaft erwirtschaftet werden (Ertragswert = Barwert der zukünftigen Überschüsse aus Ertrag und Aufwand bzw. Einzahlungen und Auszahlungen). Es wird insbesondere bei der Bewertung eines Unternehmens oder eines vermieteten bzw. verpachteten Grundstückes angewendet.
Als externe Effekte bezeichnet man Werteinflüsse auf den Bodenwert während der Dauer der Sanierungsmaßnahme, die jedoch nicht in Zusammenhang mit dem Sanierungsverfahren stehen. Diese Einflüsse sind bei der Ausgleichsbetragsermittlung zu eliminieren.
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