ABLÖSEVEREINBARUNG

Unter der Ablösevereinbarung versteht man die Begleichung des Ausgleichsbetrags im Ganzen vor Abschluss der Sanierung (Ablösungsbetrag) durch den Eigentümer auf freiwilliger Basis (§154 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

ABSTANDSFLÄCHE

Abstandsflächen sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude freizuhaltende Flächen (s. §8 Abs. 1 LBauO RP, §6 Abs. 1 LBauO NRW). Die Größe der einzelnen erforderlichen Abstandsflächen ist in den jeweiligen Landesbauordnungen definiert. Aus städtebaulichen Gründen können von den Landesbauordnungen abweichende Abstandsflächen im Bebauungsplan (B-Plan) festgesetzt werden. Diese Festsetzungen gehen dann den Regelungen in der Landesbauordnung vor.

ALTERSWERTMINDERUNG

Die Alterswertminderung ist im §23 ImmoWertV definiert. Die Alterswertminderung (Wertminderung wegen des Alters) stellt einen Minderwert (z.B. eines Gebäudes) dar, der alleine auf die technische Alterung (d.h. auf den Zeitraum seit seiner Errichtung bzw. seit der Durchführung von Modernisierungen) und die damit verbundene Abnutzung zurückzuführen ist. Die Alterswertminderung ist begrifflich zu unterscheiden von der wirtschaftlichen Wertminderung und den Wertminderungen infolge Baumängel, Bauschäden oder Unterhaltungsstau.

ANFANGSWERT

Der Anfangswert gibt den Bodenwert an, der sich für ein Grundstück zum Wertermittlungsstichtag ergeben würde, wenn eine Sanierungsmaßnahme weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (§154 Abs. 2 BauGB).

ANRECHNUNGSTATBESTÄNDE

Unter Anrechnungstatbeständen versteht man Bodenwertveränderungen oder Kosten, die der Eigentümer selbst und zulässigerweise im Verlaufe des Sanierungsverfahrens bewirkt hat, können auf den Ausgleichsbetrag angerechnet werden.

AUFMASS

Als Aufmaß bezeichnet man im Bauwesen
a) Das Vermessen und Aufzeichnen eines bestehenden Gebäudes oder Bauwerks. Die Bauzeichnungen dienen dann als Grundlage für eine Planung. Siehe dazu auch Bauaufnahme.
b) Die Ermittlung des Umfangs von Bauleistungen. Dazu misst man das tatsächliche Objekt, (d.h. auf der Baustelle) auf oder der Leistungsumfang wird aus Ausführungsplänen ermittelt. Ein Aufmaß kann für ein Leistungsverzeichnis oder zur Erstellung einer prüfbaren Abrechnung genutzt werden. Im Rahmen eines Einheitspreisvertrages dient der so ermittelte Umfang der erbrachten Leistungen als Grundlage zur Rechnungserstellung.
Nach §2 Nr. 2 VOB/B ist das Aufmaß Basis der Vergütung und soll nach §14 Nr. 2 VOB/B möglichst gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber vorgenommen werden. Das Aufmaß stellt das Urdokument dar, das Grundlage für weiterführende Aufgaben darstellt.
Aufbauend auf dem Aufmaß wird die Mengenermittlung (bausprachlich Massenermittlung) durchgeführt. Abrechnungsbestimmungen finden sich für die verschiedenen Gewerke in den jeweiligen Abschnitten 5 der VOB, Teil C (DIN 18299 ff). Danach werden zum Beispiel bei Beton- und Stahlbetonarbeiten „Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m²) Öffnungen, Durchdringungen und Einbindungen über 2,5 m² Einzelgröße abgezogen.“ (Abschn. 5.1.2.2 DIN 18331). Das bedeutet, dass bei einer Betonwand eine normale Türöffnung übermessen wird.

AUSGLEICHSBETRAG

Nach §154 Abs. 2 BauGB bestimmt sich der Ausgleichsbetrag aus der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung (Differenz Endwert – Anfangswert) und möglichen Anrechnungstatbeständen nach §155 BauGB.

AUSSENANLAGE

Die Außenanlagen sind die Visitenkarte einer Immobilie, sie umfassen dabei sämtliche Bauten rund um das Objekt. Dazu gehören neben Bepflanzungen und Grünflächen auch Wege, Podeste, Terrassen, Einfahrten, Garagen, Stellplätze und Mauern. Auch ein angrenzender Garten gehört mit zur Außenanlagen, egal ob dieser dabei als Vorgarten, Nutzgarten oder Gemüsegarten genutzt wird. Grundlage für die Bemessung einer Außenanlage ist die zur Verfügung stehende Fläche. Dazu gehören auch Ent- und Versorgungsleitungen, zum Beispiel der Hausanschluss. Beim Kauf einer Immobilie bezieht sich der Teil der jeweiligen Kosten auch für den Außenbereich. Kosten für Außenanlagen können dabei für Straßen- und Landschaftsarbeiten, Wohnwege und Spielplatzanlagen entstehen.

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